Allgemeinverfügung zur Öffnung von Verkaufsstellen in Emstek

Auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG *) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG *) und § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG *) sowie Anlage 1 Ziffer 4.5 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz vom 27.10.2009, Nds. GVBl. S. 374) wird Folgendes verfügt:

  1. Abweichend von den Regelungen des § 4 NLöffVZG dürfen die Verkaufsstellen im Sinne des § 2 (I) NLöffVZG in der Gemeinde Emstek

1) am Sonntag, den 13.03.2022, in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

2) am Sonntag, den 17.07.2022, in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

3) am Sonntag, den 11.09.2022, in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr und

4) am Sonntag, den 16.10.2022, in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

geöffnet sein.

  1. Etwaige zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Maßnahmen oder Auflagen zur Ladenöffnung nach dem Infektionsschutzgesetz, durch die Niedersächsische Corona-Verordnung oder eine Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg bleiben hiervon unberührt und gehen der unter 1. genannten Regelung vor.
  1. Aus unter Nr. 2 genannten Grund wird die Allgemeinverfügung unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlassen.

Begründung:

Gemäß § 5 (I), (II) NLöffVZG kann die Gemeinde Emstek als zuständige Behörde zulassen, dass auf Antrag der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen des Ortsbereiches oder einer sie vertretenden Personenvereinigung Verkaufsstellen - unabhängig von der Regelung des § 4 NLöffVZG - an Sonn- und Feiertagen öffnen dürfen. Diesen erforderlichen Antrag hat der Handels- und Gewerbeverein Emstek (HGV Emstek) als berechtigte Vertretung der Verkaufsstellen und Ladengeschäfte am 22.01.2022 gestellt. Nach § 5 (III) 1 NLöffVZG kann die zuständige Behörde für Zulassungen nach Absatz 1 auf eine Jahresplanung hinwirken. Dieser Aufforderung möchte man, zusammen mit dem HGV Emstek, hiermit nachkommen.

Sinn und Zweck des NLöffVZG ist es, einerseits den verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage und der damit verbundenen Arbeitsruhe an diesen Tagen, andererseits sowohl den Interessen des Einzelhandels als auch den Interessen der Kundinnen und Kunden Rechnung zu tragen. Dabei soll ein Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Kundinnen und Kunden erfolgen. Mit der Möglichkeit einer Öffnung an vier Sonntagen pro Jahr in jedem Ortsbereich wird der Gesetzgeber dem vorgenannten Zweck gerecht.

Ein hohes gesellschaftliches Gewicht nimmt der Schutz des arbeitsfreien Sonntags ein. Dieser ist im Grundgesetz unter Artikel 140 verankert und somit verfassungsrechtlich ein hohes Gut. Das NLöffVZG bietet an Werktagen umfangreiche Zeiten für die Ladenöffnung ohne zeitliche Beschränkung. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 NLöffVZG darf in einer Gemeinde jedoch die Öffnung gemeindeweit für höchstens sechs Sonntage je Kalenderjahr zugelassen werden; dabei darf die Höchstzahl der Öffnungen in jedem Ortsbereich vier Sonntage nicht überschreiten. Mit den vier Öffnungen am 13.03.2022, 17.07.2022, 11.09.2022 und am 16.10.2022 wird die Höchstzahl von vier Sonntagen je Ortsbereich nicht überschritten. 

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Öffnung der Verkaufsstellen im Ort Emstek in dem gesetzlich erlaubten fünfstündigen Zeitfenster, welches im vorliegenden Fall antragsgemäß von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr reicht, entspricht den Vorgaben des NLöffVZG.

Zu 1.1) (Forsythiensonntag):

Die Verkaufsstellen sollen zum 13.03.2022 im Rahmen des Forsythiensonntages öffnen. Der Forsythiensonntag bietet durch die gesamte Ortsmitte des Ortes Emstek ein buntes Programm. Viele Vereine und Gruppen aus Emstek bieten Unterhaltungs-, Informations- und Mitmachmöglichkeiten sowie gastronomische Angebote auf den Straßen und Plätzen Emstek´s.

Der Forsythiensonntag prägt an diesem Sonntag die Ortsmitte und ist ein Anlass gemäß § 5 (I) 1 Nr. 1 NLöffVZG zur Öffnung der Verkaufsstellen.

Zu 1.2) (Margarethenmarkt) und 1.4) (Herbstkirmes):

Die Verkaufsstellen sollen zum 17.07.2022 und 16.10.2022 im Rahmen der an den jeweiligen Wochenenden stattfindenden Kirmesveranstaltungen im Ort Emstek öffnen. Eine Kirmes bietet der örtlichen Bevölkerung, aber auch den zahlreichen Besucherinnen und Besuchern aus den Nachbargemeinden und –kreisen, eine Vielzahl an Unterhaltungsmöglichkeiten. Hierzu werden in der Ortsmitte Fahrgeschäfte, Imbissbuden und Getränkestände aufgebaut und durch ein attraktives Rahmenprogramm untermahlt, welches für jede Generation ansprechend gestaltet ist.

Die jeweiligen Kirmesveranstaltungen prägen an diesem Sonntag die Ortsmitte und sind ein Anlass gemäß § 5 (I) 1 Nr. 1 NLöffVZG zur Öffnung der Verkaufsstellen.

Zu 1.3) (Heimat shoppen):

Im Vordergrund des 11.09.2022 steht die Auftaktveranstaltung „Heimat shoppen“ 2022. Diese Aktion wendet sich an alle Einwohnerinnen und Einwohner mit der Aussage „Heimat shoppen sichert Arbeit und Ausbildung“. Gemeinsam sind Geschäfte und Gastronomiebetriebe einer der größten Arbeitgeber vor Ort und einer der größten Berufsausbilder. Die Corona-Pandemie hat für die Verkaufsstellen in den Ortschaften deutliche Einschränkungen mit sich gebracht. Das Verkaufsverhalten der Bevölkerung hat sich verändert und den Strukturwandel beschleunigt. Insgesamt ist die Kundenfrequenz in den Ortsmitten gering. Die Auftaktveranstaltung zur Aktion „Heimat shoppen“ hat, neben der Erhaltung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, die Zielsetzung der Förderung von zentralen Verkaufsstellen. Diese werden aufgrund des Strukturwandels als besonders schützenswert erachtet und müssen sich, besonders in dieser Zeit, gegenüber der Konkurrenz aus dem Internet beweisen. Um der Verödung der Ortsmitte entgegen zu wirken, ist die Sonntagsöffnung ein geeignetes Mittel, da diese, im Gegensatz zur werktäglichen Öffnung, der gesamten Familie ein gemeinsames Einkaufen ermöglicht.

Diese groß angelegte Aktion ist ein sonstiger rechtfertigender Sachgrund gemäß § 5 (I) 1 Nr. 3 NLöffVZG und begründet die Zulassung der sonntäglichen Ladenöffnung.

Zu 2. (Infektionsschutzmaßnahmen):

Das wandelnde Infektionsgeschehen kann in Abhängigkeit der jeweils aktuellen Inzidenz-Werte eine Schließung der Verkaufsstellen oder besondere Bedingungen an die Öffnung der Verkaufsstellen durch das Infektionsschutzgesetz, die Niedersächsische Corona-Verordnung oder durch eine Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg begründen. Diese Allgemeinverfügung ist keine Ausnahmegenehmigung, die sich über die Regelungen der zuvor genannten Normen hinwegsetzen kann. Alle zu den jeweiligen Zeiten geltenden Bestimmungen sind umzusetzen.

Zu 3. (Vorbehalt des Widerufs):

Gemäß § 36 (I), (II) Nr. 3 VwVfG kann ein Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen erlassen werden. Die zu Nummer 3 getroffene Nebenbestimmung des Vorbehaltes des Widerrufs soll sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Sollte das Infektionsgeschehen nicht mit einer Ladenöffnung vereinbar sein, so ist die Genehmigung in Teilen zu widerrufen.

Anhörung:

Die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurde mit der Bekanntgabe am 26.01.2022 eröffnet. Einlassungen oder Einwände gegen diese Allgemeinverfügung wurden nicht vorgetragen.

Inkrafttreten:

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Das Wirksamwerden ergibt sich aus § 1 NVwVfG i. V. m. § 41 (III) 2, (IV) 4 VwVfG. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden. Die Klage ist gegen die Gemeinde Emstek, Am Markt 1, 49685 Emstek zu richten.

 

Emstek, den 09.02.2022

Michael Fischer, Bürgermeister

 

 

Fundstellen:

* NLöffVZG = Niedersächsisches Gesetze über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten vom 08.03.2007 (Nds. GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2019 (Nds. GVBl. S. 80)

* NVwVfG = Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom 03.12.1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.09.2009.

* VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist

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